[Eigentumsrecht an Dramen.]#
Metadaten#
- Herausgeber
- Christine Haug
- Ute Schneider
- Fassung
- 1.0
- Letzte Bearbeitung
- 07.2020
Text#
303 [Eigentumsrecht an Dramen.]#
– No. 13 der Preßzeitung ist wieder reich an anregendem Material.
Den größeren Theil der von Dr. Albert Berger gemachten Bemerkungen über dramatisches Eigenthumsrecht unterschreiben auch wir. Zwischen der Vervielfältigung durch Druck und durch Darstellung ist allerdings ein Unterschied; aber wenn auch deßhalb das Eigenthumsrecht einmal aufhören muß, so hat der Verfasser doch sicher darin Unrecht, daß Kauf und Vorstellung eines gedruckten Stückes einerlei wäre. Der Vorstellende macht Geschäfte mit dem gekauften Buche, Geschäfte, die eine zehnfache Kränkung von Eigenthumsrechten möglich machen. Gesetzt ein Arzt publizirt ein gedrucktes Drama. Er hat nie daran gedacht, daß das Stück gegeben wird. Er giebt es dem Publikum als Lesematerial zur Unterhaltung auf dem Zimmer. Ein Theaterunternehmer seines Ortes führt das Stück aber auf. Das Stück fällt 304 durch und dem Arzt beeinträchtigt der Eclat seine Praxis. Soll der Arzt nicht das Recht haben, sein Buch durchaus als ein Noli me tangere für jeden Theaterunternehmer zu betrachten?*) Kauft ihm dieser das Risiko einer Vorstellung ab, so hat der Verfasser sein Recht verloren. Deßhalb sind die von Held in der Note gegebenen Erklärungen vollkommen richtig.
Herr Dr. Berger zitirt für sich die Klage der Pariser Theaterdichter gegen Graf Castellane und sein Liebhabertheater. Die Dichter hatten mit dieser Klage ebenfalls Recht. Das Liebhabertheater Castellane ist das Rendezvous der vornehmen Welt in Paris. Seine ungeheuer besuchten Vorstellungen entziehen den abgabezahlenden Theaterunternehmern ein enormes Geld und wenn der hohe Adel beim Grafen Castellane sich mit den Produkten der neuern französischen Muse unterhalten will, hat er auch nöthig, diese ebenso zu bezahlen, wie ihm kein Sänger, kein Schauspieler, kein Virtuose auf seinem Privattheater umsonst auftreten wird.
Apparat#
Bearbeitung: Christine Haug, München; Ute Schneider, Mainz#
1. Textüberlieferung#
1.1. Handschriften#
1.1.1. Übersicht#
Es sind keine handschriftlichen Überlieferungsträger bekannt.
1.2. Drucke#
2. Textdarbietung#
2.1. Edierter Text#
J. Der Text folgt in Orthographie und Interpunktion unverändert dem Erstdruck. Textsperrungen werden übernommen. Silbentrennstriche (=) werden durch - wiedergegeben. Die Seitenzählung wird mit Klammern [ ] an den betreffenden Stellen in den Text eingefügt.
Die Liste der Texteingriffe nennt die von den Herausgebern berichtigten Druckfehler sowie die Emendationen. Fehlende oder überzählige Spatien im Erstdruck wurden stillschweigend korrigiert.
Die Seiten-/Zeilenangaben im Apparat beziehen sich auf die Druckausgabe des Beitrags im Band: Schriften zum Buchhandel und zur literarischen Praxis. Hg. von Christine Haug u. Ute Schneider. Münster: Oktober Verlag, 2013. (= Gutzkows Werke und Briefe. Abt. IV: Schriften zur Literatur und zum Theater, Bd. 7.)
Kommentar#
Der wissenschaftliche Apparat wird hier zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.