Bedenken gegen ein Gutachten des leipziger Sachverständigenvereins#

Metadaten#

Herausgeber
  1. Christine Haug
  2. Ute Schneider
Fassung
1.0
Letzte Bearbeitung
07.2020

Text#

56 Bedenken gegen ein Gutachten des leipziger Sachverständigenvereins.*)#

Die Zeitungen berichten, ohne die nähern Umstände anzugeben, daß der leipziger Sachverständigenverein die neue Auflage der bei Voß in Berlin erschienenen Gedichte von Karl Beck für Nachdruck erklärt und somit das Recht der Beschlagnahme erwirkt hätte.

Ohne uns auf das Materielle der hier obschwebenden Streitfrage einzulassen, müssen wir doch erklären, daß das Formelle in diesem Verfahren uns sehr bedenklich erscheint.

Der Sachverständigenverein, statt auf die Streitfrage zwischen Autor, Verleger, Afterverleger u. s. w. einzugehen, suchte sich frischweg einen andern Standpunkt der Beurtheilung des vorliegenden Falles und decretirt auf Nachdruck hin, während hier eine tiefere, eine complicirtere Rechtsfrage von ihm hätte entschieden werden müssen.

Das ist ein sehr schlimmer, ein sehr gefährlicher Weg. Gesetzt, ein Autor läßt ein Werk erscheinen. Zehn Jahre später erscheint dasselbe Werk bei einem andern Verleger, vermehrt und berichtigt, aber doch dasselbe Werk. Der erste Verleger klagt: gut, er mag recht haben. Aber der zweite Verleger weist auf den Autor hin; dieser glaubt gleichfalls im Rechte zu sein, weil der erste Verleger vielleicht diese oder jene Bedingung nicht erfüllt hätte u. s. w.: genug, ein Proceß muß entscheiden.

Was thut nun der Sachverständigenverein? Er spielt die Rechtsfrage auf ein anderes, völlig heterogenes Gebiet, auf das des Nachdrucks. Für ein so leichtes und bequemes Manoeuvre brauchen die Juristen und Parteien keine Sachverständigen zu fragen.

Sind Beck’s Gedichte Nachdruck der frühern einzelnen Ausgaben? Der Verfasser steht auf dem Titel, unter der Vorrede, er garantirt moralisch die Rechtmäßigkeit der neuen Auflage, er wird sich vertheidigen, er wird in einem Processe Rede stehen müssen; ist da Beschlagnahme auf Nachdruck nothwendig? zulässig? entschuldbar?

Kann angenommen werden, daß ein Autor sich selbst nachdruckt?

Wol möglich, daß der Richter decretirt hätte, die Ausgabe wäre unrechtmäßig. Dann hätten Beck und Voß die Strafe zu zahlen. Aber gleich das Auskunftsmittel: Hier ist Nachdruck! zu ergreifen, das scheint uns gefährlich oder wenigstens ein Proceß, der auch zu kurz ist und zu dem es keiner Sachverständigen bedarf.

Apparat#

Bearbeitung: Christine Haug, München; Ute Schneider, Mainz#

1. Textüberlieferung#

1.1. Handschriften#
1.1.1. Übersicht#

Es sind keine handschriftlichen Überlieferungsträger bekannt.

1.2. Drucke#
J Ein Literat [d. i. Karl Gutzkow]: Bedenken gegen ein Gutachten des leipziger Sachverständigenvereins. In: Allgemeine Preßzeitung. Leipzig. Nr. 14, 18. Februar 1845, S. 56. (Rasch 3.45.02.18)

2. Textdarbietung#

2.1. Edierter Text#

J. Der Text folgt in Orthographie und Interpunktion unverändert dem Erstdruck. Textsperrungen werden übernommen. Silbentrennstriche (=) werden durch - wiedergegeben. Die Seitenzählung wird mit Klammern [ ] an den betreffenden Stellen in den Text eingefügt.

Die Liste der Texteingriffe nennt die von den Herausgebern berichtigten Druckfehler sowie die Emendationen. Fehlende oder überzählige Spatien im Erstdruck wurden stillschweigend korrigiert.

Die Seiten-/Zeilenangaben im Apparat beziehen sich auf die Druckausgabe des Beitrags im Band: Schriften zum Buchhandel und zur literarischen Praxis. Hg. von Christine Haug u. Ute Schneider. Münster: Oktober Verlag, 2013. (= Gutzkows Werke und Briefe. Abt. IV: Schriften zur Literatur und zum Theater, Bd. 7.)

Errata#

Zur Buchausgabe (GWB IV, Bd. 7) sind folgende Textkorrekturen zu vermerken:

29,3 Recht lies: Rechte

29,3 sein; lies: sein,

29,5 u. s. w. lies: u. s. w.:

29,9 keinen lies: keine

29,15 nothwendig lies: nothwendig?

29,16 druckt lies: nachdruckt

29,21 doch lies: auch

29,21-22 zu kurz lies: zu kurz

29,23 Literat lies: Literat.

5. Rezeptionsgeschichte#

5.1. Dokumente zur Rezeptionsgeschichte#

A. Berger: Bemerkungen zu den „Bedenken gegen das Gutachten des Leipziger Sachverständigenvereins“. In: Allgemeine Preßzeitung. Leipzig. Nr. 21, 14. März 1845, S. 81-82; Nr. 22, 18. März 1845, S. 85-86. (Rasch 9/2.45.03.14)

Kommentar#

Der wissenschaftliche Apparat wird hier zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.