Ueber die Gesetzgebung der Presse.#

Metadaten#

Herausgeber
  1. Christine Haug
  2. Ute Schneider
Fassung
1.0
Letzte Bearbeitung
07.2020

Text#

89 Ueber die Gesetzgebung der Presse.#

Unter diesem Titel ist von F. A. Löffler ein umfangreiches Werk in Leipzig bei Brockhaus erschienen. Dies Buch ist ebenso merkwürdig durch seine Methode, als durch die Zuschrift an einen königl. preußischen Minister, welche vermuthen läßt, daß die vom Verfasser entwickelten Grundsätze höhern Orts gebilligt werden. Die Methode ist der Hegelschen Philosophie entnommen und das Resultat des etwas geschwätzigen und breiten Vortrags – die Censur. Der Verfasser entwickelt die Presse aus dem Staate; natürlich; denn die Hegelsche Philosophie lehrt, daß „alle Ideen am Staate erst ihre Wahrheit haben.“ Wir wollen uns auf eine ausführlichere Erörterung dieser Schrift (die wir auf eine größere Abhandlung aufsparen) diesmal nicht einlassen, wollen weder das Prinzip des Verfassers, noch seine Consequenzen prüfen; sondern bemerken hier nur, daß trotz der Polemik des Verfs. gegen Preßfreiheit er doch von der Censur keine ausschließlich negative Wirkung verlangt, daß er die Censur im freisten Sinne gehandhabt wissen will, ja daß er die Art und Weise, wie jetzt Censoren an der Literatur herumschneiden und sich in die Gedanken des Autors einmischen, für durchaus des Staates und der Literatur unwürdig erklärt. Er sagt nach der Dedikation an den Minister von Altenstein S. XXXIX. „Die Censur, immer das, wie es der Augenblick gegeben, beständig Einzelne fassend, ohne tieferes Gefühl für die gesellschaftlichen Prinzipien, nur zu oft von Männern gehandhabt, welche sich eher auf alles Andre verstehen, nur nicht auf die Gesetze des Denkens, ohne Einblick in die oft nothwendige Verbindung des Wahren und Falschen, und umgekehrt, Phrasen jagend und Phrasen erlegend, betreibt sie, wie dies Herr Steffens geistreich genannt hat, den Bethlehemitischen Kindermord, um den Erlöser zu tödten.*) Sie hat vornhinein eine 90 falsche Ansicht, falsche Mittel und falsches Ziel, und erreicht darum so selten die mit ihr beabsichtigten Zwecke. Eine solche Censur, die auf gefährliche Phrasen Jagd macht, ist gut für die Kinderstube; der Staat kann ihrer füglich entbehren.“ An einer andern Stelle dieses Buches, welches auf Befehl einer so erleuchteten Regierung, wie die Preußische ist, geschrieben wurde, heißt es: „Unbestritten bleibt, daß insbesondre aus der gegenwärtigen Censur, welche viel zu wenig auf sichern Regeln beruht oder vielmehr nach oft ganz heillosen Maximen verfährt, Uebel für den Buchhandel als Besitzträger erwachsen, welche nicht nur nicht zu billigen, sondern welche den einfachsten Grundsätzen des Rechts widersprechen.“ S. 370. Der Vf. zielt nämlich hier auf das ungleiche Verfahren der Censur, indem ein Censor das gestatte, was der Andre untersage. Er sieht darin mit Recht eine Benachtheiligung des Buchhandels, wenn z. B. Alles das, was in Offenbach freien Paß hätte, doch in Frankfurt gestrichen würde. Er fährt fort: „Unter diesen Uebeln ist jenes keinesweges eines der letzten, daß die Censur keine sichre, letzte, zuverlässige Instanz ist.“ Eine Censurordnung ist uns der Verf. schuldig geblieben; er giebt aber juristische Materialien genug dazu. Wir glauben, daß die Debatte über Preßfreiheit in unsrer Zeit uns zu keinem Ziele mehr führen wird, daß wir uns der Censur einmal fügen und nur noch dahin streben müssen, ihre Verwaltung so frei und organisch wie möglich zu machen. Ein dahin einschlagender praktischer Versuch ist in folgenden Paragraphen enthalten, für welche uns Schriftsteller und vielleicht auch aufgeklärte und wohlmeinende Staatsmänner Dank sagen werden.

Paragraphen einer Censurordnung.#

§. 1.

Preßfreiheit ist der Normalzustand der Literatur; Censur ist eine Ausnahme. Der Einzelne unter den deutschen Machthabern kann die Censur aufgehoben wünschen, sie aufheben kann er allein nicht. Wir wollen sehen, welche Fortschritte die Wiederherstellung wechselseitigen Vertrauens, welche Fortschritte die Meinung der Literatur über öffentliche Angelegenheiten in einigen Jahren gemacht haben wird; dann kann vielleicht von Preßfreiheit wieder die Rede sein.

91 I. Von der Censur als Staatsanstalt.#

§. 2.

Da die Censur eine Ausnahme ist und nicht im Interesse der Literatur, sondern dem der Gesellschaft gehandhabt werden soll, da sie ferner nach dem Willen des Staates die Literatur weder aufheben noch in dem möglichsten Grade ihrer organischen Freiheit beschränken will; so muß die Censur eine der anschmiegsamsten, willfährigsten und nachgiebigsten Institutionen des Staates sein. Sie soll die Kraft nie auf Kosten der Gerechtigkeit mißbrauchen.

§. 3.

Die Censur ist accessorisch; d. h. sie hat für die Literatur kein absolut bindendes Recht und gehörte ihr so verschwistert zu, wie z. B. der Besitzer einer kleinen Servitut an einem Hause sich nicht widersetzen darf, wenn das ganze Haus verkauft werden soll. Das heißt: Die Censur muß sich der Presse anschmiegen, nicht die Presse der Censur; in dem Sinne nämlich, daß die Presse der Censur zwar nicht widerstrebt, aber sich nicht selbst und freiwillig hergibt, die Censur als etwas organisch Unumgängliches zu betrachten.

§. 4.

Der Staat hat die Anordnungen zu treffen, welche die Censur der Presse angehen; nicht die Presse. Er bekömmt die Censur als ein Privilegium, das er ohne Unlast für die Presse benutzen mag! Die erste Folge des nur accessorischen Rechtes der Censur ist: Schnelligkeit, die zweite: Wohlfeilheit.

§. 5.

Die Censur muß so angeordnet werden, daß sie die Erzeugnisse der Presse im Druck nicht aufhält. Zeitungsblättern würde durch Verzögerung ein empfindlicher Nachtheil widerfahren, ebenso Tagsblättern jeder Art und Brochüren. Für größere Werke, werden sie im Zusammenhange censirt, sollte der Termin von 8 – 14 Tagen nie überschritten werden; reicht der Drucker die einzelnen Bogen ein, so müssen sie nach 24 Stunden zurückerfolgen. Für Zeitungen muß sich die Censur in jeder Beziehung dem Interesse derselben fügen. Die Censur will die 92 Literatur nicht hindern; sie will die Vortheile, die man aus der schnellen Expedition eines Zeitungsblatts erzielen kann, nicht stören; deßhalb hat sie sich auch diesen Vortheilen ohne Weiteres zu fügen und muß in der Nacht censiren, wenn die Zeitung in der Nacht gedruckt werden muß.

§. 6.

Versäumt die Censur den Termin, wo das Journal in die Presse gehen muß, um zur nöthigen Stunde auf die Post zu kommen, so gibt sie sich ihres Rechtes verlustig und wird dem Staate für alles verantwortlich, was in einem solchen uncensirten Blatte Anstößiges enthalten sein könnte. Liegt die Schuld der Verspätung an dem Drucker oder Redakteur, der das Material der Censur verspätet einreichte, so ist nicht die Contravention gegen die Censur zu strafen, sondern die Nachlässigkeit; wobei ohnehin eine Untersuchung über etwa obwaltende mala fides gestattet werden kann. Ist bei Zeitungsblättern, die wegen irgend einer plötzlich angekommenen Nachricht extra ausgegeben werden, die Censur nicht zur Hand, wird sie vergeblich beschickt, so tritt der Casus des Periculi in mora ein und die Censur hat ihr Recht verloren.

§. 7.

Dahin schlägt auch ein, daß die Censur nie als Person, sondern nur als Anstalt wirken soll. So wie die Mauthhäuser zu jeder Stunde des Tages und der Nacht zur Hand sind, so auch die geistigen Zollhäuser, die Censuranstalten. Die Censur soll, wenn viele Geschäfte auf einige Personen gehäuft werden oder wohl gar nur ein Censor in einer großen und druckfleißigen Stadt angestellt ist, nie ambulant sein, sondern ein Bureau, wo man zu jeder Stunde des Tages bedient werden kann. Die Censur ist keine Behörde, wie etwa das Paßbureau und dergleichen; sondern sie läuft der Presse parallel, wie der Zoll dem Merkantilismus.

§. 8.

Da die Censur nur dem Staate zu Liebe existirt, so hat dieser ihre Kosten zu tragen. Wenigstens darf die Abgabe, welche man der Censur zu entrichten hat, nur in einer unbedeutenden Kleinigkeit bestehen, gleichsam nur in den Stempelgebühren der 93 Unterschrift eines Staatsbeamten. Für den Bogen zahlt man in Berlin 1 Groschen Censurgebühr. Eine Zeitung, wie z. B. das hiesige Frankfurter Journal, würde in Berlin etwa fl. 50 Censurgebühren zu zahlen haben; denn nicht die Mühe des Censors wird bezahlt; (da die Presse ihm die Mühe nicht macht, sondern der Staat die Stellung zu ihr hat, daß er sich die Mühe der Censur nicht verdrießen lassen soll!) auch nicht das Risiko des Censors (wenn er etwa in den Fall käme, gestraft zu werden; denn nicht die Presse soll es entgelten, wenn ein Beamter in seiner Beaufsichtigung fahrlässig ist;) sondern bezahlt wird nur das offizielle Gutachten, der Stempel, der die Unterschrift eines Beamten sichtbar oder nur gedacht immer begleitet.

§. 9.

Censurgebühren sollen nie vom Censor selbst bestimmt werden. Der Beamte soll auf sie nicht angewiesen sein. Sporteln dieser Art würden die Quelle vieler Mißbräuche und nicht selten vieler Ungerechtigkeiten sein. Selbst wenn der Censor die Gebühren für sich behält, so setze der Staat das Maximum fest. Daß der Censor die Gebühren für sich behält, geschieht nicht, um ihm einen Vortheil zuzuwenden oder ihn auf eine Einnahme anzuweisen, sondern um ihm immer noch die gänzliche Verzichtung darauf möglich zu machen oder den Umtausch des Geldes gegen Bücher, eine zarte und sinnige Art, wie sich die meisten Censoren ihr Geschäft bezahlen lassen; denn ihnen muß ja selbst daran gelegen sein, von ihrem schwierigen Amte jeden Schein der Gehässigkeit abzuwälzen und es so wenig bureaukratisch, als möglich, zu machen.

97 II. Von den Censoren.#

§. 10.

Man setze nie Literaten als Censoren ein! Männer, die ein eignes System haben, dulden nicht, daß ein andres aufkomme. Der Pietist würde dem Rationalisten das Meiste streichen; der Rationalist würde im Pietismus nicht selten Verbrechen sehen.

§. 11.

Man wählt am liebsten Juristen. Dennoch müssen sie einige andre Eigenschaften haben, als bloß Kenntniß des Rechtes. Dem Censor gebührt eine nicht bloß allgemeine literarische Bildung, sondern selbst eine specielle. Er muß auf der Höhe des Tages sein, er muß den Stand der Partheien kennen und nach der Sprache, deren sich z. B. Angreifende bedienen, die Sprache der Vertheidigung abmessen. Ein Censor, der nur das Corpus Juris, das Landrecht, seine Instruktion und das zu censirende Buch kennt, wird noch immer nicht gegen Ungerechtigkeit gesichert sein. Ein politischer Censor muß auswärtige Blätter lesen und den Stand der Parteien kennen. Ein literarischer darf nicht fremd sein auf dem Gebiete der Journalistik, wenn diese auch noch so wenig Werth hätte. Ein Censor, der eine Schrift nach dem Geiste beurtheilen will, in welchem sich z. B. die Beamten in einem Vorzimmer des Ressorts der Staatsverwaltung, zu dem er gehört, unterhalten, wird überall Anstoß nehmen, und Schriftstellern, die in ganz entfernten Geistesgebieten leben, oft empfindlich weh thun.

§. 12.

Es gibt zwei Wege, Beamten mit der Censur zu beauftragen. Entweder wählt der Staat diesen oder jenen Beamten und übergibt ihm einen Theil der Censur, oder er combinirt die 98 ganze Censur und überläßt sie einem Beamten, der sich ausschließlich dem Geschäfte widmet.

§. 13.

Eine Vermischung beider Methoden in der Art, daß ein ohnehin genug beschäftigter Beamter auch noch mit einer unverhältnißmäßigen Censur belastet werde, führt zu den empfindlichsten Benachtheiligungen für die Presse. Die Censur politischer Zeitungen, mit einem andern größern Amt combinirt, wird nur dann möglich sein, wenn zufällig die Muße des Beamten mit der Expedition der Zeitung zusammenstimmt. Allein man denke, daß ein Journal sich in einem Artikel verspätet, daß ein Censurstrich ihm ein Supplement nöthig macht, daß das Journal um 10 Uhr Morgens gedruckt werden muß und dies Supplement erst um 9½ Uhr fertig ist! Sollte da das Hinderniß gelten, daß der Beamte sagt: um 9 Uhr muß ich auf meinem Büreau sein; Censor bin ich erst wieder Nachmittags um drei Uhr!? Nein die Censur kann sich nur dadurch empfehlen, daß sie es nie ist, die ein Hinderniß macht! Die Censur muß immer bereit sein; der Drucker, der Schriftsteller, der Buchhändler – sie haben ein ursprüngliches Recht, das von der Censur zwar im Inhalt der Ausübung, aber nimmermehr in der Form derselben modifizirt werden sollte!

§. 14.

Ist es dem Staate nicht wünschenswerth, einen eignen Censor für die gesammte literarische Produktion einer größern Stadt zu installiren, so vertheile sie die Censur auf mehre Beamte! Erscheinen an einem Orte mehre politische Zeitungen, so sind sie allerdings der Consequenz wegen nur einem Censor zu übertragen. Literärische, kritische, wissenschaftliche Journale jedoch und Bücher desselben Gegenstandes werden einzelnen Beamten überwiesen, welche sich der Uebernahme der Censur nicht weigern dürfen.

III. Vom Censurverfahren.#

§. 15.

Jede Instruktion für Censoren sollte in den allgemeinsten Ausdrücken abgefaßt und das Spezielle dem persönlichen Takte überlassen sein.

99 §. 16.

Der erste Gedanke des Censors bei Empfangnahme eines Censurbogens sei: Scheu vor dem heiligen Autorrechte! Mißtrauische Censoren nicht nur, sondern auch die, welche vor der Schriftstellerei keine Achtung haben, werden die Censur immer verderben. Was dem Censor dunkel ist, davon halt’ er das Beste! Fürchtet er Mißverständnisse, so verschaffe er sich Aufklärung! Schlechte Censoren streichen, was ihnen dunkel ist.

§. 17.

Außer der Achtung vor der Originalität und der Produktion, soll den Censor die Rücksicht auf den Drucker am Streichen hindern. Der Drucker verliert bei jedem Striche an dem Capitale seiner Mühewaltung. Aengstliche Censoren sollten deßhalb nur Manuscripte censiren, und wenn sie ihrer Bequemlichkeit wegen die Aufsätze lieber gedruckt haben wollen, so müssen sie Rücksicht nehmen auf die Gefälligkeit, die man ihnen erweist. Ein natürliches Recht, das Censurmaterial bereits gedruckt vorgelegt zu verlangen, gibt es um so weniger, als zwar die Censur nur zwischen dem Drucker und dem Publikum steht, der Autor aber alles Recht hat, die Censur schon dann anzusprechen, wenn nur noch erst ein Verhältniß zwischen dem Autor und Drucker besteht. Will jedoch die Censur das Manuscript nur als bereits gedruckt ansprechen, so erkennt sie auch an, daß sie sich die möglichste Schonung des Autor- und Druckerinteresses zur Pflicht macht.

§. 18.

Der Censor ist kein Recensent. Seine Striche und Aenderungen gebühren nie dem Zusammenhange, der Idee des Ganzen als solchen, nie Fehlern, die er am Autor entdeckt.

§. 19.

Der Censor darf rechtlich nur das streichen, was nicht gesagt werden darf. Er wird willkürlich, wenn er den politischen Gesichtspunkt verläßt, d. h. Staat, Religion, Sittlichkeit und sich an dem sonstigen Inhalt des Druckmaterials betheiligt.

§. 20.

Wenn Censoren Persönlichkeiten streichen, um Injurienpro-100zesse zu verhindern, so dürfen sie sich nicht die Miene geben, als thäten sie dies im Auftrage des Staates. Sie dürfen Persönlichkeiten nur dann streichen, wenn sich für das Buch kein Autor oder kein Verleger nennen will. Und so oft bei Zeitschriften die Redaktionen für Persönlichkeiten einstehen, hat der Staat keine Befugniß zum Streichen, es sei denn, daß die Ausfälle gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßen. Wäre dies Verhältniß anders, dann begriffe man nicht, warum die öffentlichen Blätter von verantwortlichen Redaktionen geleitet werden!

§. 21.

Ob Thatsachen der Regierung und der Religion in Frage gestellt werden können, hängt vom Geiste des Gouvernements und vom Tone des Autors ab. Ob freisinnige Erörterungen zulässig sind; darüber lassen sich Wünsche, auch Gesetze geben; doch wird der Censor oft in Zwiespalt mit sich und seinen Vorgesetzten kommen. Die Entscheidung dieser schwierigen Frage kömmt auf Charakter und Ehrgefühl an.

§. 22.

Der Censor muß dem Autor Gründe seiner Striche angeben, wenigstens wenn sie verlangt werden. In Berlin ist es üblich, die Censurstriche am Rande zu motiviren, auch in Wien herrscht diese Achtung vor dem Autor. (Siehe Gentzens Noten zu Schnellers bekanntem Werke!)

IV. Die höhere Instanz.#

§. 23.

Der Censor ist ein Individuum; es muß von ihm Berufung statt finden.

§. 24.

Berufung auf ein Collegium drückt den richtigen Grundsatz aus, daß vom Individuum auf concrete Staatsräson appellirt wird; doch darf das Collegium erst dritte Instanz sein.

§. 25.

Ein Collegium, schon in zweiter Instanz, brächte dem Autor, Drucker und Buchhändler um etwas in dem literarischen 101 Verkehr Unumgängliches, um die Schnelligkeit der Erledigung. Deßhalb muß die zweite Instanz eine leicht zugängliche Person sein.

§. 26.

Erst in dritter Instanz darf die Erledigung büreaukratisch sein.

Apparat#

Bearbeitung: Christine Haug, München; Ute Schneider, Mainz#

1. Textüberlieferung#

1.1. Handschriften#
1.1.1. Übersicht#

Es sind keine handschriftlichen Überlieferungsträger bekannt.

1.2. Drucke#

Gutzkow äußerte sich im selben Jahr 1837 nochmals zu F. A. Löfflers „Ueber die Gesetzgebung der Presse“, und zwar in einem anonymen Beitag unter dem Titel → Preßfreiheit und Censur nach Hegelschen Prinzipien, der im Septemberheft der „Minerva“ erschien (Rasch 3.37.09.1). Diesen Beitrag brachte er dann als gekürzten Nachdruck im September 1837 in „Beurmanns Telegraph“ (Rasch 3.37.09.23.1). Für das Porträt Löfflers in seiner Sammlung Götter, Helden, Don-Quixote (1838) verschmolz Gutzkow den hier edierten Beitrag vom 21. Juli 1837 mit dem Beitrag in der „Minerva“.

J K[arl] G[utzkow]: Ueber die Gesetzgebung der Presse. In: Beurmanns Telegraph. Neueste Folge. Frankfurt/M. Nr. 12, [21.] Juli 1837, S. 89–93, und Nr. 13, [22.] Juli 1837, S. 97–101. (Rasch 3.37.07.21)
E Karl Gutzkow: F. A. Löffler. In: Ders.: Götter, Helden, Don-Quixote. Abstimmungen zur Beurtheilung der literarischen Epoche. Hamburg: Hoffmann & Campe, 1838. S. 325-394. Die aus J stammenden Passagen finden sich auf S. 377-393.

2. Textdarbietung#

2.1. Edierter Text#

J. Der Text folgt in Orthographie und Interpunktion unverändert dem Erstdruck. Textsperrungen werden übernommen. Silbentrennstriche (=) werden durch - wiedergegeben. Die Seitenzählung wird mit Klammern [ ] an den betreffenden Stellen in den Text eingefügt.

Die Liste der Texteingriffe nennt die von den Herausgebern berichtigten Druckfehler sowie die Emendationen. Fehlende oder überzählige Spatien im Erstdruck wurden stillschweigend korrigiert.

Die Seiten-/Zeilenangaben im Apparat beziehen sich auf die Druckausgabe des Beitrags im Band: Schriften zum Buchhandel und zur literarischen Praxis. Hg. von Christine Haug u. Ute Schneider. Münster: Oktober Verlag, 2013. (= Gutzkows Werke und Briefe. Abt. IV: Schriften zur Literatur und zum Theater, Bd. 7.)

2.1.1. Texteingriffe#

61,9 Censor Autor

Errata#

Zur Buchausgabe (GWB IV, Bd. 7) sind folgende Textkorrekturen zu vermerken:

53,21 fragt lies: sagt

54,7 insbesondere lies: insbesondre

58,19 spezielle lies: specielle

58,27 Gebiet lies: Gebiete

59,3 ein Theil lies: einen Theil

59,17 dieses lies: dies

59,25 modifiziert lies: modifizirt

60,22 deshalb lies: deßhalb

62,19 Deshalb lies: Deßhalb

Kommentierung#

Der wissenschaftliche Apparat wird hier zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht.