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Der Birch-Pfeiffer-Auerbach’sche Handel.

Auszug

Rufen wir uns doch zurück was in so leuchtender Helle vor uns stand: das Urrecht des Autors, das Urrecht der Gedankenform! Der Gedanke ist frei, der mag wogen und wallen durchs Land, mag die Aecker verheerend überfluthen oder segnend befruchten! Da lohne dem Erfinder eine Säule, ein Standbild, kein Gesetz, kein Wildbann, keine Schranke! Die Form aber des Gedankens, die künstlerische Erfindung, mein Ich, das ich in die Welt ausströme und aushauche, meine Schmerzen, meine Geburtswehen, meine glücklichen Heurekas! die sind in unserm Jahrhundert individuelle, heilige Rechte geworden, und die Organisation des neuern Schriftenthums verlangt daß der Staat diese Rechte schützt als Eigenthum, als Besitzthum. Staatsschutz aber bedingt eine äußere Form dieses Eigenthums, und dieß ist das pecuniäre Erträgniß, die Rentabilität der geistigen Arbeit. Wo diese beeinträchtigt ist, da seh’ ich noch keine neue Zeit, noch keine Aussöhnung und Freundschaft mit dem Jahrhundert. Wir sprechen mit einer Art Ehrfurcht von den Speculationen der Börse, die Eigenthumsfrage wird nach allen Seiten der nivellirenden Anarchie des Besitzes gegenüber mit Leidenschaft geltend gemacht, und über eine Frage wie z. B. die vorliegende kann man so leichtsinnig und so frivol schreiben, wie dieß in Berliner Blättern geschieht! Mit Begeisterung sollte man die Veranlassung ergreifen um weiter fortzubilden was auf diesem Felde bei uns noch so unfertig ist. Es gilt die Sicherstellung der geistigen Arbeit, und für diese sprechen wir, wenn wir auch nicht alles billigen was wiederum andrerseits von Auerbach geltend gemacht wurde.

Es war früher hergebracht daß man einen Roman in ein Drama verwandeln konnte, ohne dem Autor des Romans die Früchte des Drama’s mit zuzuwenden. In Frankreich ist dieser Brauch schon längst abgeschafft. Man hat dort gefühlt daß die Litteratur keine andere Anlehnung mehr hat als an sich selbst, und daß sie eine große noble Gemeinde ist, in der es ehrlich hergehen muß. Die Fürsten thun nichts mehr für die Litteratur, aber alles thut für die Litteratur das Publicum. Der Dichter schafft wie jeder andere Arbeiter, und von seinen Anstrengungen soll er die Früchte in weitester Ausdehnung genießen. Wer in Frankreich einen Roman auf die Bühne bringt, adoptirt bei noch so viel eigenen Zuthaten immer eine fremde Arbeit, macht sie lukrativ für sich, und die Gesetzgebung hat dort gesagt: Sie sey es auch für den ursprünglichen Autor! Dieser hat dort nicht Erklärungen zu geben nöthig oder gerichtliche Verbote einzulegen, es existirt ohne seine Mühe eine Controle, die von den Erträgnissen der theatralischen Aufführung ein gesetzliches Procent ohne weiteres dem ursprünglichen Autor zuweist.