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Das königl. sächsische Gesetz zur Sicherstellung des literarischen und artistischen Eigenthums

Auszug

Auch der sächsische Entwurf will den aus 30 Jahren möglicherweise entstehenden Inconvenienzen durch die Vergünstigung von Privilegien entgegenarbeiten. Allein, wer ertheilt diese Privilegien? Der Staat. Gut, man privilegirt Jahr ein Jahr aus dem Herrn von Cotta seine Klassiker. Komme doch auch einmal Börne’s Erbin nach 30 Jahren beim Bundestage um Verlängerung der Frist für Börne’s Schriften ein! Wird man sie ertheilen? Überhaupt, wir wollen Gesetze, aber keine Privilegien haben. Der Staat soll uns nach gleichen Vorschriften regieren, aber nicht nach Fürwort oder Protektion begünstigen. Keine Privilegien, aber Eigenthumsrecht bis 50 Jahre nach dem Tode. Den Dank der Literatur und Kunst würde sich jeder erwerben, der in der sächsischen Kammer in dieser oder ähnlicher Weise einen Antrag stellte, in welchem sich Kenntnisse der geistigen Interessen mit geläutertem Rechtssinn vereinigen müßten.